A. Verwaltungsentscheide 1504 1504 Sanierung eines öffentlichen Fusswegs. Für die Erhaltung der Fuss- und Wanderwege ist die Gemeinde zuständig (Art. 20 der Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über Fuss- und Wanderwege [bGS 731.31]). Im konkreten Fall dürfen den Privaten für die Sanierungsarbeiten keine Kosten auferlegt werden.