Auch wenn die Rekurrentin nun nicht wie vorgesehen genügend Ausschussholz beziehen kann, war diese Investition keinesfalls umsonst. Es ist der Rekurrentin weiterhin möglich Ausschussholz und dergleichen darin zu verbrennen, auch wenn sie dieses anderswo beziehen muss. Es ist deshalb nicht ersichtlich, inwiefern die Investition bei der Beurteilung einer Verlängerung der Bewilligung für das Verbrennen von Restholz ab Baustelle relevant sein soll. Ausserdem kann die Höhe der investierten Summe unter Berücksichtigung der gewährten Frist (ab 8. September 2008 bis Ende Mai 2011), welche der Rekurrentin gewährt wurde, als verhältnismässig angesehen werden.