Mitteilung vom 14. Juni 2011, ). b) Die Rekurrentin hat im Hinblick auf den Bezug von Ausschussholz ab G. für die Renovation der Anlage Fr. 8'000.00 investiert. Mit der getätigten Investition hat die Rekurrentin Vorbereitungen getroffen, welche es ermöglichen sollen, ab Juni 2011 ausschliesslich Holzbrennstoffe nach Anhang 5 Ziff. 31 Abs. 1 LRV in dieser Anlage zu verbrennen. Auch wenn die Rekurrentin nun nicht wie vorgesehen genügend Ausschussholz beziehen kann, war diese Investition keinesfalls umsonst.