Seit der am 1. September 2007 geänderten Luftreinhalteverordnung wird Restholz von Baustellen wegen seiner sehr hohen Schadstoffbelastung wie Altholz nach Abs. 2 klassiert (UVEK, Erläuternder Bericht zur Änderung der Luftreinhalte-Verordnung vom 31. Mai 2007). Deshalb darf Restholz von Baustellen nur noch in speziellen Feuerverbrennungsanlagen verbrannt werden. Die Brennstoffdefinition der LRV lässt keinen Spielraum für individuelle Interpretationen zu (Christoph Aeschbacher, Mit Holz heizen – aber richtig!, Presse Mitteilung vom 14. Juni 2011, ).