20 A. Verwaltungsentscheide 1503 5a) Die Rekurrentin begründet ihr Begehren damit, dass sie für die Verbrennung mangels genügend Ausschussholz ab G. auf Restholz ab der Baustelle als Ersatz angewiesen sei. Ihr sei deshalb die Bewilligung dafür zu erteilen. Ferner sei die Verbrennung von Restholz ab der Baustelle auch aus Umweltschutzgründen zu erlauben, da die Abgaswerte nachgewiesenermassen unter der Toleranzgrenze von naturbelassenem Holz liegen würden. Ausserdem habe sie noch Fr. 8'000.00 in die Renovation der Heizanlage investiert. Gemäss Anhang 5 Ziff. 31 Abs. 2 lit.