Diese erhob mit Eingabe vom 16. Mai 2008 Rekurs beim DBU mit dem Antrag, die bisherige Betriebsart (Verbrennung von Restholz ab Baustelle) zu verlängern. c) Mit Rekursentscheid vom 8. September 2008 bestätigte das DBU den ablehnenden Entscheid des Amtes für Umwelt vom 29. April 2008 und verfügte, dass die X. AG noch bis Ende Mai 2011 gelagertes Restholz von Baustellen als Brennstoff in der bestehenden Holzfeuerung nutzen könne. Danach dürfe die Holzfeuerung ausschliesslich mit Holzbrennstoffen nach Anhang 5 Ziff. 31 Abs. 1 LRV betrieben werden. Der Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.