Aus den Erwägungen: 3. Die Rekurrentin macht geltend, dass die Abgaswerte ihrer Holzfeueranlage unter den zulässigen Werten liegen und ihr deshalb das Verbrennen von Restholz ab der Baustelle weiterhin gestattet werden soll. Aus Umweltschutzgründen würde einer Sonderbewilligung für die Verbrennung von Restholz ab der Baustelle nichts im Wege stehen. Weiter legt die Rekurrentin dar, dass sie im Hinblick auf den möglichen Bezug von Ausschussholz ab G. noch Fr. 8000.00 in die Revision der Heizanlage investiert habe. 4a) Vorab gilt festzuhalten, dass das Departement Bau und Umwelt (DBU) bereits einmal über ein ähnliches Begehren entschieden hat: b)