A. Verwaltungsentscheide 1503 meinderat X erfolgt ist, steht ein für alle Mal fest, dass der O. W. nicht als öf- fentliche Strasse im Sinne des Strassengesetzes und somit auch nicht als öf- fentliche Verkehrsanlage im Sinne des Strassenreglements X qualifiziert wer- den kann. Vielmehr handelt es sich beim O. W. um eine nicht dem Gemein- gebrauch gewidmete Privatstrasse. Dementsprechend hat die Gemeinde X auch nicht für die Kosten für den Winterdienst nach Art. 29 Abs. 3 StrR aufzu- kommen. Anzumerken ist schliesslich, dass auch nach dem kantonalen Strassengesetz eine Klassierung der Strassen nach funktionalen Kriterien al- leine für öffentliche Strassen erfolgt (vgl. Art. 6–8 StrG). Departement Bau und Umwelt, 04.08.2011 1503 Umweltschutz. Aufgrund einer Änderung der Luftreinhalte-Verordnung (LRV; SR 814.318.142.1) darf Restholz von Baustellen nur noch in speziellen Anla- gen verbrannt werden. Im konkreten Fall besteht kein Ausnahmegrund. Aus den Erwägungen: 3. Die Rekurrentin macht geltend, dass die Abgaswerte ihrer Holzfeueran- lage unter den zulässigen Werten liegen und ihr deshalb das Verbrennen von Restholz ab der Baustelle weiterhin gestattet werden soll. Aus Umweltschutz- gründen würde einer Sonderbewilligung für die Verbrennung von Restholz ab der Baustelle nichts im Wege stehen. Weiter legt die Rekurrentin dar, dass sie im Hinblick auf den möglichen Bezug von Ausschussholz ab G. noch Fr. 8000.00 in die Revision der Heizanlage investiert habe. 4a) Vorab gilt festzuhalten, dass das Departement Bau und Umwelt (DBU) bereits einmal über ein ähnliches Begehren entschieden hat: b) Aufgrund der in der LRV verschärften Anpassungen beim Brennholz- sortiment, welche am 1. September 2007 in Kraft getreten ist, verfügte das Amt für Umwelt mit Entscheid vom 29. April 2008, dass das anfallende Rest- holz nicht mehr zu Heizzwecken in den Betrieb der Rekurrentin zurückgeführt werden darf. Diese erhob mit Eingabe vom 16. Mai 2008 Rekurs beim DBU mit dem Antrag, die bisherige Betriebsart (Verbrennung von Restholz ab Bau- stelle) zu verlängern. c) Mit Rekursentscheid vom 8. September 2008 bestätigte das DBU den ablehnenden Entscheid des Amtes für Umwelt vom 29. April 2008 und verfüg- te, dass die X. AG noch bis Ende Mai 2011 gelagertes Restholz von Baustel- len als Brennstoff in der bestehenden Holzfeuerung nutzen könne. Danach dürfe die Holzfeuerung ausschliesslich mit Holzbrennstoffen nach Anhang 5 Ziff. 31 Abs. 1 LRV betrieben werden. Der Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 20 A. Verwaltungsentscheide 1503 5a) Die Rekurrentin begründet ihr Begehren damit, dass sie für die Ver- brennung mangels genügend Ausschussholz ab G. auf Restholz ab der Bau- stelle als Ersatz angewiesen sei. Ihr sei deshalb die Bewilligung dafür zu ertei- len. Ferner sei die Verbrennung von Restholz ab der Baustelle auch aus Um- weltschutzgründen zu erlauben, da die Abgaswerte nachgewiesenermassen unter der Toleranzgrenze von naturbelassenem Holz liegen würden. Ausser- dem habe sie noch Fr. 8'000.00 in die Renovation der Heizanlage investiert. Gemäss Anhang 5 Ziff. 31 Abs. 2 lit. a LRV gilt Restholz von Baustellen nicht als Holzbrennstoff. Als solcher gilt namentlich naturbelassenes stückiges und naturbelassenes nichtstückiges Holz sowie Restholz aus holzverarbei- tender Industrie und Gewerbe, soweit das Holz nicht druckimprägniert ist und keine Beschichtungen aus halogenorganischen Verbindungen enthält (An- hang 5 Ziff. 31 Abs. 1 lit. a–c LRV). Seit der am 1. September 2007 geänder- ten Luftreinhalteverordnung wird Restholz von Baustellen wegen seiner sehr hohen Schadstoffbelastung wie Altholz nach Abs. 2 klassiert (UVEK, Erläu- ternder Bericht zur Änderung der Luftreinhalte-Verordnung vom 31. Mai 2007). Deshalb darf Restholz von Baustellen nur noch in speziellen Feuerver- brennungsanlagen verbrannt werden. Die Brennstoffdefinition der LRV lässt keinen Spielraum für individuelle Interpretationen zu (Christoph Aeschbacher, Mit Holz heizen – aber richtig!, Presse Mitteilung vom 14. Juni 2011, ). b) Die Rekurrentin hat im Hinblick auf den Bezug von Ausschussholz ab G. für die Renovation der Anlage Fr. 8'000.00 investiert. Mit der getätigten In- vestition hat die Rekurrentin Vorbereitungen getroffen, welche es ermöglichen sollen, ab Juni 2011 ausschliesslich Holzbrennstoffe nach Anhang 5 Ziff. 31 Abs. 1 LRV in dieser Anlage zu verbrennen. Auch wenn die Rekurrentin nun nicht wie vorgesehen genügend Ausschussholz beziehen kann, war diese In- vestition keinesfalls umsonst. Es ist der Rekurrentin weiterhin möglich Aus- schussholz und dergleichen darin zu verbrennen, auch wenn sie dieses an- derswo beziehen muss. Es ist deshalb nicht ersichtlich, inwiefern die Investiti- on bei der Beurteilung einer Verlängerung der Bewilligung für das Verbrennen von Restholz ab Baustelle relevant sein soll. Ausserdem kann die Höhe der investierten Summe unter Berücksichtigung der gewährten Frist (ab 8. September 2008 bis Ende Mai 2011), welche der Rekurrentin gewährt wur- de, als verhältnismässig angesehen werden. Der Rekurs ist deshalb abzuwei- sen. Departement Bau und Umwelt, 04.08.2011 21