meinderat X erfolgt ist, steht ein für alle Mal fest, dass der O. W. nicht als öffentliche Strasse im Sinne des Strassengesetzes und somit auch nicht als öffentliche Verkehrsanlage im Sinne des Strassenreglements X qualifiziert werden kann. Vielmehr handelt es sich beim O. W. um eine nicht dem Gemeingebrauch gewidmete Privatstrasse. Dementsprechend hat die Gemeinde X auch nicht für die Kosten für den Winterdienst nach Art. 29 Abs. 3 StrR aufzukommen. Anzumerken ist schliesslich, dass auch nach dem kantonalen Strassengesetz eine Klassierung der Strassen nach funktionalen Kriterien alleine für öffentliche Strassen erfolgt (vgl. Art.