781 ZGB (sogenannte Gemeindedienstbarkeit) erforderlich ist (Art. 2 Abs. 2 StrG). Nachdem der Rekurrent selber zu erkennen gibt, dass für den O. W. weder eine Gemeindedienstbarkeit noch sonst wie eine ausdrückliche Zustimmung zur Widmung zum Gemeingebrauch vorliegt und offenbar auch keine Widmung des O. W. zum Gemeingebrauch durch den Ge- 19 A. Verwaltungsentscheide 1503