Voraussetzung, dass eine Strasse im privaten Eigentum als öffentlich gilt, ist somit – wie übrigens auch gemäss Art. 3 Abs. 3 lit. b StrR – einerseits die Verfügungsmacht des Gemeinwesens über die Strasse und andererseits die Widmung der Strasse zum Gemeingebrauch durch das Gemeinwesen („Widmungsakt“). Das Gemeinwesen muss somit bei Strassen wie dem O. W., die sich im privaten Eigentum befinden, die Zustimmung der Eigentümer zur Widmung einholen, wofür entweder die ausdrückliche Zustimmung der Eigentümer oder eine Dienstbarkeit i.S.v. Art. 781 ZGB (sogenannte Gemeindedienstbarkeit) erforderlich ist (Art. 2 Abs. 2 StrG).