sinngemäss ins kantonale Strassenrecht überführt, besagt in dessen Abs. 2, dass Privatstrassen erst dann zu öffentlichen Strassen werden, wenn sie mit der ausdrücklichen Zustimmung der Eigentümerin oder des Eigentümers oder durch die Errichtung einer Dienstbarkeit nach Art. 781 ZGB zugunsten der Öffentlichkeit durch die zuständige Gemeindebehörde dem Gemeingebrauch gewidmet („öffentlich erklärt“) werden (Art. 2 Abs. 2 StrG). Voraussetzung, dass eine Strasse im privaten Eigentum als öffentlich gilt, ist somit – wie übrigens auch gemäss Art. 3 Abs. 3 lit.