Letztere dienen nach Art. 18 StrR der Feinsterschliessung […] ab einer öffentlichen Verkehrsanlage (Sammel-, Grob-, Feinerschliessungsstrasse, öffentlicher Platz). Damit gelten Strassen wie der O. W., die zwar die funktionalen Kriterien nach Art. 11 ff. StrR erfüllen, nicht jedoch die Voraussetzungen nach Art. 3 Abs. 3 StrR, nicht als öffentliche Verkehrsanlagen, sondern als Privatstrassen. 2.3 Ohnehin wird die Frage, ob eine Strasse als öffentlich gilt oder nicht, mit Inkrafttreten des neuen Strassengesetzes (StrG; bGS 731.11), also seit dem 1. Februar 2010, alleine durch das kantonale Recht geregelt; für kommunale Regelungen besteht in diesem Bereich kein Raum mehr.