Die verschiedenen Strassenklassen gehen dabei abschliessend aus Art. 10 hervor: Danach werden die (öffentlichen und privaten) Verkehrsanlagen eingeteilt in Sammelstrassen, Groberschliessungsstrassen, Feinerschliessungsstrassen, land- und forstwirtschaftliche Güterstrassen, Fusswege, Wanderwege und Treppen, öffentliche Plätze, öffentliche Parkplätze sowie Privatstrassen. Nach Art. 10 i.V.m. Art. 11–17 StrR sind somit nur die öffentlichen Verkehrsanlagen i.S.v. Art. 3 Abs. 3 StrR in Sammelstrassen, Groberschliessungsstrassen etc. einzuteilen, nicht jedoch die Privatstrassen nach Art. 3 Abs. 4 StrR. Letztere dienen nach Art.