18 A. Verwaltungsentscheide 1502 Nach Art. 4 Abs. 1 StrR hat der Gemeinderat die (öffentlichen und privaten) Verkehrsanlagen aufgrund ihrer Funktion und Zweckbestimmung in einzelne Strassenkategorien nach Art. 10 ff. StrR einzuteilen (zu klassieren). Die Einteilung der Verkehrsanlagen nach funktionalen Kriterien erfolgt somit erst, wenn der öffentliche oder private Status einer Verkehrsanlage nach Art. 3 Abs. 3 und 4 StrR feststeht. Die verschiedenen Strassenklassen gehen dabei abschliessend aus Art.