Die Definition der öffentlichen Verkehrsanlagen stützt sich – wie in den meisten Gemeinden in Appenzell Ausserrhoden üblich – auf die übergeordnete kantonale Regelung von Art. 156 Abs. 1 und 3 EG zum ZGB und stimmt mit dieser weitgehend überein. Als privat gelten demgegenüber alle übrigen Anlagen, die nicht den öffentlichen Verkehrsanlagen gemäss Abs. 3 zugeordnet werden können (Art. 3 Abs. 4 StrR). Damit nimmt der kommunale Gesetzgeber – wie der Gemeinderat X. zutreffend ausführt – eine abschliessende und lückenlose Beurteilung vor, welche Strassen, Wege, Treppen und Plätze als öffentlich respektiv als privat gelten.