Aus den Erwägungen: 2.2 Die Unterscheidung – öffentliche oder private – Verkehrsanlage wird nach dem Strassenreglement der Gemeinde X in Art. 3 Abs. 3 und 4 des Strassenreglements (StrR) geregelt: Zu den öffentlichen Verkehrsanlagen zählen nach Abs. 3 die Gemeinde- und Korporationsstrassen (lit. a), die Strassen und Wege mit öffentlichem Fahr- und Fusswegrecht (lit. b) sowie die Flurgenossenschaftsstrassen, die für den allgemeinen Verkehr bestimmt sind (lit. c). Die Definition der öffentlichen Verkehrsanlagen stützt sich – wie in den meisten Gemeinden in Appenzell Ausserrhoden üblich – auf die übergeordnete kantonale Regelung von Art.