A. Verwaltungsentscheide 1502 Wie bereits ausgeführt, wird für die Lagerung von Brennholz und Schnitzel kein Unterstand benötigt. Auch für die Lagerung von Maschinen ist kein Un- terstand im Wald erforderlich, da diese beim Hof gelagert werden können. Auch aufgrund der im Wald fehlenden ebenen Fläche für die Lagerung von Holz, ist der Rekurrent nicht auf einen Geräte- und Holzunterstand ausserhalb der Bauzone angewiesen, womit zurecht auch keine raumplanerische Bewilli- gung für den Unterstand gemäss Art. 24 RPG erteilt worden ist. Departement Bau und Umwelt, 05.01.2011 1502 Strassenunterhalt. Winterdienst. Unterscheidung einer öffentlichen und einer privaten Verkehrsanlage. Öffentlichkeit im konkreten Fall verneint. Aus den Erwägungen: 2.2 Die Unterscheidung – öffentliche oder private – Verkehrsanlage wird nach dem Strassenreglement der Gemeinde X in Art. 3 Abs. 3 und 4 des Strassenreglements (StrR) geregelt: Zu den öffentlichen Verkehrsanlagen zählen nach Abs. 3 die Gemeinde- und Korporationsstrassen (lit. a), die Strassen und Wege mit öffentlichem Fahr- und Fusswegrecht (lit. b) sowie die Flurgenossenschaftsstrassen, die für den allgemeinen Verkehr bestimmt sind (lit. c). Die Definition der öffentlichen Verkehrsanlagen stützt sich – wie in den meisten Gemeinden in Appenzell Ausserrhoden üblich – auf die übergeordne- te kantonale Regelung von Art. 156 Abs. 1 und 3 EG zum ZGB und stimmt mit dieser weitgehend überein. Als privat gelten demgegenüber alle übrigen An- lagen, die nicht den öffentlichen Verkehrsanlagen gemäss Abs. 3 zugeordnet werden können (Art. 3 Abs. 4 StrR). Damit nimmt der kommunale Gesetzge- ber – wie der Gemeinderat X. zutreffend ausführt – eine abschliessende und lückenlose Beurteilung vor, welche Strassen, Wege, Treppen und Plätze als öffentlich respektiv als privat gelten. Die vom Rekurrenten vorgenommene In- terpretation des kommunalen Strassenreglements überzeugt hingegen nicht: Zum einen ist kein sachlicher Grund ersichtlich, weshalb der kommunale Ge- setzgeber weitere, über die abschliessende Aufzählung von Art. 3 Abs. 3 StrR hinausgehende Strassenkategorien als öffentliche Verkehrsanlagen erklären sollte; die Begriffsdefinitionen nach Abs. 3 und 4 StrR wären wenig zweck- dienlich, wenn die Frage der Öffentlichkeit einer Verkehrsanlage an andere oder an zusätzliche als die in Art. 3 Abs. 3 StrR genannten Voraussetzungen geknüpft würde. Auch aus Art. 4 i.V.m. Art. 10 ff. StrR geht hervor, dass der vom Rekurrenten zur Rechtfertigung seines Anspruchs herangezogene Art. 13 StrR keine neue Kategorie von öffentlichen Verkehrsanlagen schafft: 18 A. Verwaltungsentscheide 1502 Nach Art. 4 Abs. 1 StrR hat der Gemeinderat die (öffentlichen und privaten) Verkehrsanlagen aufgrund ihrer Funktion und Zweckbestimmung in einzelne Strassenkategorien nach Art. 10 ff. StrR einzuteilen (zu klassieren). Die Ein- teilung der Verkehrsanlagen nach funktionalen Kriterien erfolgt somit erst, wenn der öffentliche oder private Status einer Verkehrsanlage nach Art. 3 Abs. 3 und 4 StrR feststeht. Die verschiedenen Strassenklassen gehen dabei abschliessend aus Art. 10 hervor: Danach werden die (öffentlichen und priva- ten) Verkehrsanlagen eingeteilt in Sammelstrassen, Groberschliessungs- strassen, Feinerschliessungsstrassen, land- und forstwirtschaftliche Gü- terstrassen, Fusswege, Wanderwege und Treppen, öffentliche Plätze, öffentli- che Parkplätze sowie Privatstrassen. Nach Art. 10 i.V.m. Art. 11–17 StrR sind somit nur die öffentlichen Verkehrsanlagen i.S.v. Art. 3 Abs. 3 StrR in Sam- melstrassen, Groberschliessungsstrassen etc. einzuteilen, nicht jedoch die Privatstrassen nach Art. 3 Abs. 4 StrR. Letztere dienen nach Art. 18 StrR der Feinsterschliessung […] ab einer öffentlichen Verkehrsanlage (Sammel-, Grob-, Feinerschliessungsstrasse, öffentlicher Platz). Damit gelten Strassen wie der O. W., die zwar die funktionalen Kriterien nach Art. 11 ff. StrR erfüllen, nicht jedoch die Voraussetzungen nach Art. 3 Abs. 3 StrR, nicht als öffentliche Verkehrsanlagen, sondern als Privatstrassen. 2.3 Ohnehin wird die Frage, ob eine Strasse als öffentlich gilt oder nicht, mit Inkrafttreten des neuen Strassengesetzes (StrG; bGS 731.11), also seit dem 1. Februar 2010, alleine durch das kantonale Recht geregelt; für kom- munale Regelungen besteht in diesem Bereich kein Raum mehr. Der mass- gebende Art. 2 StrG, der die mit dem neuen Strassengesetz aufgehobene Bestimmung von Art. 156 EG zum ZGB (vgl. Art. 94 Abs. 5 StrG) sinngemäss ins kantonale Strassenrecht überführt, besagt in dessen Abs. 2, dass Pri- vatstrassen erst dann zu öffentlichen Strassen werden, wenn sie mit der aus- drücklichen Zustimmung der Eigentümerin oder des Eigentümers oder durch die Errichtung einer Dienstbarkeit nach Art. 781 ZGB zugunsten der Öffent- lichkeit durch die zuständige Gemeindebehörde dem Gemeingebrauch ge- widmet („öffentlich erklärt“) werden (Art. 2 Abs. 2 StrG). Voraussetzung, dass eine Strasse im privaten Eigentum als öffentlich gilt, ist somit – wie übrigens auch gemäss Art. 3 Abs. 3 lit. b StrR – einerseits die Verfügungsmacht des Gemeinwesens über die Strasse und andererseits die Widmung der Strasse zum Gemeingebrauch durch das Gemeinwesen („Widmungsakt“). Das Ge- meinwesen muss somit bei Strassen wie dem O. W., die sich im privaten Ei- gentum befinden, die Zustimmung der Eigentümer zur Widmung einholen, wo- für entweder die ausdrückliche Zustimmung der Eigentümer oder eine Dienst- barkeit i.S.v. Art. 781 ZGB (sogenannte Gemeindedienstbarkeit) erforderlich ist (Art. 2 Abs. 2 StrG). Nachdem der Rekurrent selber zu erkennen gibt, dass für den O. W. weder eine Gemeindedienstbarkeit noch sonst wie eine aus- drückliche Zustimmung zur Widmung zum Gemeingebrauch vorliegt und of- fenbar auch keine Widmung des O. W. zum Gemeingebrauch durch den Ge- 19 A. Verwaltungsentscheide 1503 meinderat X erfolgt ist, steht ein für alle Mal fest, dass der O. W. nicht als öf- fentliche Strasse im Sinne des Strassengesetzes und somit auch nicht als öf- fentliche Verkehrsanlage im Sinne des Strassenreglements X qualifiziert wer- den kann. Vielmehr handelt es sich beim O. W. um eine nicht dem Gemein- gebrauch gewidmete Privatstrasse. Dementsprechend hat die Gemeinde X auch nicht für die Kosten für den Winterdienst nach Art. 29 Abs. 3 StrR aufzu- kommen. Anzumerken ist schliesslich, dass auch nach dem kantonalen Strassengesetz eine Klassierung der Strassen nach funktionalen Kriterien al- leine für öffentliche Strassen erfolgt (vgl. Art. 6–8 StrG). Departement Bau und Umwelt, 04.08.2011 1503 Umweltschutz. Aufgrund einer Änderung der Luftreinhalte-Verordnung (LRV; SR 814.318.142.1) darf Restholz von Baustellen nur noch in speziellen Anla- gen verbrannt werden. Im konkreten Fall besteht kein Ausnahmegrund. Aus den Erwägungen: 3. Die Rekurrentin macht geltend, dass die Abgaswerte ihrer Holzfeueran- lage unter den zulässigen Werten liegen und ihr deshalb das Verbrennen von Restholz ab der Baustelle weiterhin gestattet werden soll. Aus Umweltschutz- gründen würde einer Sonderbewilligung für die Verbrennung von Restholz ab der Baustelle nichts im Wege stehen. Weiter legt die Rekurrentin dar, dass sie im Hinblick auf den möglichen Bezug von Ausschussholz ab G. noch Fr. 8000.00 in die Revision der Heizanlage investiert habe. 4a) Vorab gilt festzuhalten, dass das Departement Bau und Umwelt (DBU) bereits einmal über ein ähnliches Begehren entschieden hat: b) Aufgrund der in der LRV verschärften Anpassungen beim Brennholz- sortiment, welche am 1. September 2007 in Kraft getreten ist, verfügte das Amt für Umwelt mit Entscheid vom 29. April 2008, dass das anfallende Rest- holz nicht mehr zu Heizzwecken in den Betrieb der Rekurrentin zurückgeführt werden darf. Diese erhob mit Eingabe vom 16. Mai 2008 Rekurs beim DBU mit dem Antrag, die bisherige Betriebsart (Verbrennung von Restholz ab Bau- stelle) zu verlängern. c) Mit Rekursentscheid vom 8. September 2008 bestätigte das DBU den ablehnenden Entscheid des Amtes für Umwelt vom 29. April 2008 und verfüg- te, dass die X. AG noch bis Ende Mai 2011 gelagertes Restholz von Baustel- len als Brennstoff in der bestehenden Holzfeuerung nutzen könne. Danach dürfe die Holzfeuerung ausschliesslich mit Holzbrennstoffen nach Anhang 5 Ziff. 31 Abs. 1 LRV betrieben werden. Der Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 20