Zum einen ist kein sachlicher Grund ersichtlich, weshalb der kommunale Gesetzgeber weitere, über die abschliessende Aufzählung von Art. 3 Abs. 3 StrR hinausgehende Strassenkategorien als öffentliche Verkehrsanlagen erklären sollte; die Begriffsdefinitionen nach Abs. 3 und 4 StrR wären wenig zweckdienlich, wenn die Frage der Öffentlichkeit einer Verkehrsanlage an andere oder an zusätzliche als die in Art. 3 Abs. 3 StrR genannten Voraussetzungen geknüpft würde. Auch aus Art. 4 i.V.m. Art. 10 ff. StrR geht hervor, dass der vom Rekurrenten zur Rechtfertigung seines Anspruchs herangezogene Art. 13 StrR keine neue Kategorie von öffentlichen Verkehrsanlagen schafft: 18