Damit nimmt der kommunale Gesetzgeber – wie der Gemeinderat X. zutreffend ausführt – eine abschliessende und lückenlose Beurteilung vor, welche Strassen, Wege, Treppen und Plätze als öffentlich respektiv als privat gelten. Die vom Rekurrenten vorgenommene Interpretation des kommunalen Strassenreglements überzeugt hingegen nicht: Zum einen ist kein sachlicher Grund ersichtlich, weshalb der kommunale Gesetzgeber weitere, über die abschliessende Aufzählung von Art. 3 Abs. 3 StrR hinausgehende Strassenkategorien als öffentliche Verkehrsanlagen erklären sollte;