Dies hat nicht mit einer Bewertung der Beweggründe zu tun, sondern mit der offensichtlichen Tatsache, dass solche Gründe fast immer angeführt werden können (Rudolf Muggli, a.a.O., Art. 24 N 9). Negativ standortgebunden ist ein Bauvorhaben, wenn keine geeignete Bauzone dafür vorhanden ist, es sich mithin nicht innerhalb der Bauzone verwirklichen lässt (Rudolf Muggli, a.a.O., Art. 24 N 11). 17 A. Verwaltungsentscheide 1502