Die Rechtsprechung verlangt bei der positiven Standortgebundenheit keinen Nachweis, dass der gewählte Standort der einzig mögliche sei, es genügt eine relative Standortgebundenheit. Die beste Lösung innerhalb der Bauzone muss qualifiziert schlechter sein als die Alternative ausserhalb der Bauzone. Als objektiv sachliche Gründe gelten technische Anforderungen, Anforderungen an die Bodenbeschaffenheit oder allenfalls auch betriebswirtschaftliche Anforderungen.