Der Zweck einer Baute oder Anlage erfordert dann einen Standort ausserhalb der Bauzone, wenn sie sich aus objektiven, sachlichen Gründen nur an einem bestimmten Ort ausserhalb der Bauzone erstellen lässt oder keine geeignete Bauzone dafür vorhanden ist bzw. es nicht zumutbar ist, eine solche auszuscheiden, sie sich mithin nicht innerhalb der Bauzone verwirklichen lässt (Rudolf Muggli, Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 2010, Art. 24 N 4). Die Rechtsprechung verlangt bei der positiven Standortgebundenheit keinen Nachweis, dass der gewählte Standort der einzig mögliche sei, es genügt eine relative Standortgebundenheit.