Art. 5 Abs. 2 WaG dar, denn das Holz kann in Form von Beigen gelagert werden, wofür Flächen vorhanden sind. Für die Schnitzellagerung wird, wie bereits ausgeführt, ebenfalls kein Unterstand benötigt. Auch die zehn Eschen, welche gerodet werden müssen, stellen keinen wichtigen Grund dar, da auch dieses Holz gestapelt gelagert werden kann. Weitere wichtige Gründe, die für eine Rodung sprechen und zudem das Interesse an der Walderhaltung überwiegen, werden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Damit kann auch keine Ausnahmebewilligung i.S.v. Art. 5 Abs. 2 WaG erteilt werden. Der Unterstand wurde damit vom Oberforstamt zu Recht nicht bewilligt.