Da der Unterstand weder eine zonenkonforme Baute noch eine nichtforstliche Kleinbaute darstellt, wird der Waldboden zweckentfremdet, was einer unzulässigen Rodung entspricht. c) Eine Ausnahmebewilligung für eine Rodung darf gemäss Art. 5 Abs. 2 WaG erteilt werden, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass für die Rodung wichtige Gründe bestehen, die das Interesse an der Walderhaltung überwie- 16 A. Verwaltungsentscheide 1501