Es handelt sich jedoch auch nicht um eine nichtforstliche Kleinbaute, da die Grundfläche dafür zu gross ist. Denn selbst eine Waldhütte, die für die Bewirtschaftung eines Waldes notwendig und damit zonenkonform ist, darf nur über eine Fläche von 2 maximal 8 m verfügen. Eine nichtforstliche Kleinbaute muss diese Grösse unterschreiten, um noch als solche gelten zu können. Da der Unterstand weder eine zonenkonforme Baute noch eine nichtforstliche Kleinbaute darstellt, wird der Waldboden zweckentfremdet, was einer unzulässigen Rodung entspricht.