13 Abs. 2 kantonale Waldverordnung). 2 Der Unterstand weist eine Fläche von 52 m auf und dient sowohl der Holz- als auch der Gerätelagerung. Für die Bewirtschaftung des Waldes ist er nicht notwendig, denn für die Holzlagerung würde eine Holzbeige und für die Schnitzellagerung ein Haufen abgedeckt mit einem Vlies genügen. Die Maschinen können beim Hof gelagert werden, ein Unterstand im Wald ist dafür nicht notwendig. Aus diesen Gründen stellt der Unterstand keine forstrechtliche und damit auch keine zonenkonforme Baute dar. Es handelt sich jedoch auch nicht um eine nichtforstliche Kleinbaute, da die Grundfläche dafür zu gross ist.