bGS 931.11]) und sind damit zonenkonform. Die beanspruchte Fläche zählt weiterhin zum Waldareal (Art. 10 Abs. 2 kantonale Waldverordnung). Waldhütten dürfen nur erstellt werden, wenn die zu bewirtschaftende Fläche mindestens drei Hektaren misst und die Hütte einem forstwirtschaftlichen Bedürfnis entspricht (Art. 13 Abs. 1 kantonale Waldverordnung). Der Grundriss von 2 Waldhütten darf für den Aufenthaltsraum 5 m und für den Werkzeugraum 2 3 m nicht überschreiten (Art. 13 Abs. 2 kantonale Waldverordnung).