22 Abs. 2 lit. a RPG ist, dass die Baute oder Anlage dem Zweck der Nutzungszone entspricht. Die dauernde oder vorübergehende Zweckentfremdung von Waldboden gilt als Rodung (Art. 4 des Bundesgesetz über den Wald [Waldgesetz; WaG; SR 921.0]). Diese ist verboten (Art. 5 Abs. 1 WaG). Forstliche Bauten und Anlagen, welche der forstlichen Planung entsprechen, sowie nichtforstliche Kleinbauten, zu deren Erstellung nur geringfügige Eingriffe in den Kronenund Wurzelraum des Waldes notwendig sind, gelten nicht als Rodung (Art. 10 Abs. 1 Verordnung zum kantonalen Waldgesetz [kantonale Waldverordnung; bGS 931.11]) und sind damit zonenkonform.