222 Abs. 1 lit. a GSchV). Das Bundesgericht hat bei einer Anlage in der Schutzzone S2 entschieden, dass wichtige Gründe für Ausnahmen unter anderem dann nicht vorliegen, wenn bestimmte Tätigkeiten auch in einer anderen dafür vorgesehenen Bauzone ausserhalb der Grundwasserschutzzone ausgeübt werden könne. Die Schutzzone S2 sei für das Trinkwasser derart zentral, dass darin alle Tätigkeiten verboten seien, die das Trinkwasser qualitativ und quantitativ beeinträchtigen könnten. Dementsprechend sind alle Anlagen in der Schutzzone S2 unzulässig (Urteil BGer 1A.150/2000). Da sich der erstellte Holzunterstand in der Schutzzone S2 befindet, ist er grundsätzlich unzulässig.