Aus den Erwägungen: 3. a) Baubewilligungen für Neu- und Umbauten dürfen nur erteilt werden, wenn gewährleistet ist, dass Abwasser, das sich für die Behandlung in einer zentralen Abwasserreinigungsanlage nicht eignet, zweckmässig beseitigt wird (Art. 17 Abs. 1 lit. c GSchG). In der Schutzzone S2 sind Grabungen, welche die schützende Deckschicht nachteilig verändern, nicht zulässig (Anhang 4 Ziffer 222 Abs. 1 lit. b der Gewässerschutzverordnung [GSchV; SR 814.201]). Das Erstellen von Anlagen ist nicht zulässig. Die Behörde kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen gestatten, wenn eine Gefährdung der Trinkwassernutzung ausgeschlossen werden kann (Anhang 4 Ziff. 222 Abs. 1 lit.