Z als auch ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Rekurrenten zur Einsprache im Baubewilligungsverfahren zu verneinen ist, kommt das Departement Bau und Umwelt zum Schluss, dass die Vorinstanzen die Einsprachelegitimation des Rekurrenten zu Unrecht bejaht haben. Da es diesem bereits an der Einspracheberechtigung fehlte, stehen dem Rekurrenten auch in diesem Rekursverfahren keine Parteirechte zu. In Anbetracht dieser Umstände kann nicht auf den Rekurs eingetreten werden, womit auch auf materiellen Rügen nicht einzutreten ist. Departement Bau und Umwelt, 18.03.2011 1501