mit einer Berechtigung zur Popularbeschwerde gleich, welche jedoch im Kanton Appenzell Ausserrhoden nicht zulässig ist. f) Da aufgrund vorstehender Erwägungen sowohl eine enge nachbarliche Beziehung zum Grundstück Nr. Z als auch ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Rekurrenten zur Einsprache im Baubewilligungsverfahren zu verneinen ist, kommt das Departement Bau und Umwelt zum Schluss, dass die Vorinstanzen die Einsprachelegitimation des Rekurrenten zu Unrecht bejaht haben. Da es diesem bereits an der Einspracheberechtigung fehlte, stehen dem Rekurrenten auch in diesem Rekursverfahren keine Parteirechte zu.