Bei der richtigen Anwendung des objektiven Rechts handelt es sich um ein allgemeines öffentliches Interesse, welches keine Einsprachelegitimation begründet (BGE 133 II 249 E. 1.3.2). Im Weiteren ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht, dass der Pferdezuchtbetrieb mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit zu Immissionen führt, durch welche der Rekurrent mehr als die Allgemeinheit betroffen wäre, zumal Pferde in der Regel geringere Lärm- bzw. Geruchsimmissionen als Kühe verursachen.