Dies liefe im Ergebnis auf eine unzulässige Popularbeschwerde hinaus (Urteil BGer 1C_40/2010, E. 2.3) e) Der Rekurrent begründet seine Einspracheberechtigung lediglich damit, dass er Anstösser zur Bauparzelle sei. Am Augenschein vom 12. November 2010 liess er im Weiteren festhalten, dass ihm im Jahr 1999 der Neubau eines Stalles nicht bewilligt worden sei. Dieser Entscheid sei korrekt gefällt worden, weshalb auch in dieser Angelegenheit korrekt vorgegangen werden sollte. Bei der richtigen Anwendung des objektiven Rechts handelt es sich um ein allgemeines öffentliches Interesse, welches keine Einsprachelegitimation begründet (BGE 133 II 249 E. 1.3.2).