und BGE 133 II 353). Der Rekurrent ist Eigentümer der Parzellen Nrn. X und Y. Die Parzelle Nr. Y stösst zwar unmittelbar an die Parzelle Nr. Z an, auf welcher der Pferdezuchtbetrieb geplant ist, an, doch gilt es vorliegend zu beachten, dass sich die anstossenden Parzellengrenzen im Waldgebiet befinden und die gemeinsame Parzellengrenze lediglich etwa 30 m beträgt. Die Parzelle Nr. Y, welche eine Fläche von etwa 1 ha aufweist, wird nicht vom Rekurrenten bewohnt. Dessen Wohnhaus befindet sich vielmehr auf der Parzelle Nr. X in einer Entfernung von über 300 m Luftlinie zum geplanten Betriebszentrum bzw. 170 m zum nächstgelegenen Teil der Parzelle Nr. Z.