Ein „schutzwürdiges Interesse“ ist dann gegeben, wenn die rechtliche oder tatsächliche Stellung des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Beschwerdeverfahrens unmittelbar beeinflusst werden kann, es sich mithin um ein eigenes unmittelbares Interesse handelt. Das Interesse besteht im praktischen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde dem Beschwerdeführer eintragen würde, oder in der Abwendung eines wirtschaftlichen, ideellen, materiellen oder anders gearteten Nachteils (BGE 133 II 353). c) Gemäss bundesrechtlicher Rechtsprechung muss bei Bauprojekten die Nähe der Beziehung insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein (vgl. BGE 133 II 249 ff. und BGE 133 II 353).