Aus den Erwägungen: 1a) Gemäss Art. 111 Abs. 1 BauG ist zu Einsprachen und Rekursen nach diesem Gesetz und den Ausführungserlassen „legitimiert, wer durch den angefochtenen Gegenstand berührt und ein eigenes schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat“. Dies entspricht den Voraussetzungen für die Legitimation zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 i.V.m. Art. 89 Abs. 1 BGG und deckt sich inhaltlich auch damit. b) Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Beschwerdebefugnis nach Art.