Es ist indes ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass sich die Praxisänderung lediglich auf Schutzwände aus Glas in der Ortsbildschutzzone von nationaler Bedeutung beschränkt. In Bezug auf die anderen Gestaltungsanforderungen in Ortsbildschutzzonen von nationaler Bedeutung gilt neben den gesetzlichen Bestimmungen weiterhin die ständige Praxis des Planungsamtes. Es ist ausserdem zu präzisieren, unter welchen Voraussetzungen Schutzwände aus Glas erstellt werden dürfen, da nicht jede erdenkliche Art und Bauweise einer Glaswand den Charakter eines schutzwürdigen Ortsbildes zu bewahren vermag.