A. Verwaltungsentscheide 1499 ment Bau und Umwelt die Erstellung von Schutzwänden aus Glas in der Ortsbildschutzzone künftig als bewilligungsfähig und damit als zulässig. f) Die grundsätzliche Zulässigkeit von Glaswänden als Lärm- und/oder Windschutz in Ortsbildschutzzonen stellt eine Praxisänderung dar. Es ist indes ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass sich die Praxisänderung lediglich auf Schutzwände aus Glas in der Ortsbildschutzzone von nationaler Bedeutung beschränkt.