Glasschutzwände sind unter folgenden Voraussetzungen als bewilligungsfähig einzustufen: Glaswände (nicht satiniert und kein Milchglas) dürfen auf Terrassen, Sitzplätzen und Balkonen als Wind- oder Lärmschutz auf maximal zwei Seiten erfolgen. Die Glaswand soll zudem noch als solche erkennbar sein und muss sich wesentlich von einem Wintergarten unterscheiden. Die Ausfertigung solcher Glasschutzwände, insbesondere die der Metallverbindungsstäbe dazwischen, soll möglichst unauffällig und filigran ausfallen, so dass diese zusammen mit der Glaswand und einem allfälligen Geländer eine Einheit darstellen und als Gesamtkonstrukt erscheinen.