In Bezug auf die anderen Gestaltungsanforderungen in Ortsbildschutzzonen von nationaler Bedeutung gilt neben den gesetzlichen Bestimmungen weiterhin die ständige Praxis des Planungsamtes. Es ist ausserdem zu präzisieren, unter welchen Voraussetzungen Schutzwände aus Glas erstellt werden dürfen, da nicht jede erdenkliche Art und Bauweise einer Glaswand den Charakter eines schutzwürdigen Ortsbildes zu bewahren vermag. Glasschutzwände sind unter folgenden Voraussetzungen als bewilligungsfähig einzustufen: Glaswände (nicht satiniert und kein Milchglas) dürfen auf Terrassen, Sitzplätzen und Balkonen als Wind- oder Lärmschutz auf maximal zwei Seiten erfolgen.