Dieses Interesse ist vorliegend zu bedenken, insbesondere da mit der Bewilligung der angebauten Flachdachgarage, deren Dach als Terrasse genutzt werden darf, bereits von der herkömmlichen und üblichen Nutzung (ursprünglich zum Wäsche aufhängen) abgewichen wurde. Abgesehen davon liegt es auf der Hand, dass die vom Planungsamt vorgeschlagene Segeltuchlösung zwar vor Sonneneinstrahlung schützen mag, jedoch als Wind- und/oder Lärmschutz nicht geeignet ist. d)