Aufgrund dieser gepflegten Praxis ist die vom Rekurrenten erstellte Glasschutzwand nicht bewilligungsfähig. In der Tat entsprechen Glaswände grundsätzlich nicht dem traditionellen und schützenswerten Baustil der appenzellischen Ortsbildschutzzone von nationaler Bedeutung, in welchem sich das Wohnhaus Assek. Nr. X befindet und den es zu bewahren gilt. Es ist daher im öffentlichen Interesse geboten, die 9 A. Verwaltungsentscheide 1498