Das Planungsamt hat in seinem Entscheid vom 4. April 2011 sowie in der Stellungnahme vom 14. Juni 2011 festgehalten, dass sich Glaswände in geschützten Ortsbildern von nationaler Bedeutung weder in Form noch Materialisierung den bestehenden Gebäuden und dem Erscheinungsbild anpassen und diese somit praxisgemäss in Ortsbildschutzzonen von nationaler Bedeutung nicht zugelassen werden. Aufgrund dieser gepflegten Praxis ist die vom Rekurrenten erstellte Glasschutzwand nicht bewilligungsfähig.