b) Es stellt sich somit die Frage, ob an der geltenden kantonalen Praxis des Planungsamtes, keine Glasschutzwände in Ortsbildschutzzonen von nationaler Bedeutung zu tolerieren, festzuhalten ist oder ob sachliche Gründe eine Praxisänderung zulassen. Es gilt dabei hervorzuheben, dass es sich um eine gelebte Praxis des Planungsamtes handelt. Es ist jedoch zu hinterfragen, ob diese Praxis angesichts der immer höheren Baustandards und der heutigen Bauentwicklung noch den aktuellen Gegebenheiten und Bedürfnissen zu entsprechen vermag.