Damit stellt sich nun die Frage und es ist nachfolgend zu prüfen, ob die Praxis des Planungsamtes weiterhin Gültigkeit hat und damit der Abbruch des strittigen Windschutzes aufgrund seiner Materialisierung zu Recht verfügt worden ist oder ob die Glaswand allenfalls mit der Ortsbildschutzzone vereinbar ist. 6a) Das Gleichheitsprinzip verlangt, dass in der Regel an einer eingelebten Praxis festgehalten wird. Die Entscheidungstätigkeit der rechtsanwendenden Behörde ist jedoch zwangsläufig mit Praxisänderungen verbunden, würde doch sonst eine Rechtsfortbildung verunmöglicht werden.