Eisengeländer, welches den Balkon einfasst, befestigt und die jeweiligen Seiten betragen 5,50 m bzw. 6,50 m. Die Glaswand befindet sich im hinteren Teil der Terrasse, ist einerseits von der Strasse aus nur gering wahrnehmbar und grenzt andererseits nicht an die typisch appenzellische Hausfassade des Wohnhauses Assek. Nr. X. Damit stellt sich nun die Frage und es ist nachfolgend zu prüfen, ob die Praxis des Planungsamtes weiterhin Gültigkeit hat und damit der Abbruch des strittigen Windschutzes aufgrund seiner Materialisierung zu Recht verfügt worden ist oder ob die Glaswand allenfalls mit der Ortsbildschutzzone vereinbar ist. 6a)