Dies entspricht der gängigen Praxis des Planungsamtes, wobei Glaswände grundsätzlich abgelehnt werden. Im vorliegenden Fall hat der Rekurrent in der nordwestlichen Ecke auf seiner bestehenden Terrasse über der Garage eine 1,70 m hohe L-förmige Glaswand erstellt, welche als Wind- und Lärmschutz dienen soll. Sie ist am 8 A. Verwaltungsentscheide 1498