Aus den Erwägungen: 5. Bisher hat das Planungsamt Segeltücher als Sonnen-, Wind- und/oder Sichtschutz in Ortsbildschutzzonen zugelassen und auch die Montage derselben propagiert, da diese an die ursprüngliche Verwendung von Flachdachanbauten, namentlich zum Aufhängen von Wäsche, erinnern. Ein Wind- oder Sichtschutz wird damit nicht generell verweigert, sondern in der Variante eines Segeltuchs, welches sich an der herkömmlichen Nutzung von aufgehängter Wäsche orientiert, als bewilligungsfähig eingestuft. Dies entspricht der gängigen Praxis des Planungsamtes, wobei Glaswände grundsätzlich abgelehnt werden.